Satzung des Vereins InterArtes e.V.
Stand: 26.03.12
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "InterArtes Verein zur Förderung der Künste"
(2) Er hat seinen Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Zusatz e.V.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, Kultur und Bildung.
(2) Der Verein verwirklicht die Zwecke insbesondere durch:
• Die Vergabe des Preises „Gargonza Arts International Award“ und anderer Preise und Stipendien in den Bereichen Musik, Literatur, Architektur und bildender Künste (Malerei / Fotographie / Bildhauerei)
• Die Durchführung künstlerischer Wettbewerbe;
• Kurse, Seminare, Vorträge und Workshops
• die Durchführung künstlerischer Veranstaltungen
(3) Der Verein kann auch Stipendien an Studenten und junge Künstler vergeben. Die Vergabekriterien für Stipendien sind in einer Richtlinie festzuschreiben, die auch im Falle der Änderung der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes bedarf.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Kündigung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist, sowie durch Ausschluss aus einem wichtigen Grunde, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschließt.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• das Kuratorium
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr einmal statt. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragen oder der Vorstand es für not-wendig erachtet.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einberufen. Die Schriftform gilt auch durch die Einberufung per Fax oder E-Mail als gewahrt. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben wurde. Ergänzungen der Tagesordnung können schriftlich beim Vorstand bis zum Ablauf des fünften Tages vor der Versammlung beantragt werden. Die Mitglieder werden über etwaige Ergänzungen der Tagesordnung bis zum Ablauf des 3. Tages vor der Versammlung per E-Mail oder Fax informiert.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Dieser beruft einen Protokollführer. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie kann Beschlüsse nur über in der Einladung benannte Tagesordnungspunkte oder über spätere Ergänzungen der Tagesordnung fassen, über die die Mitglieder vor der Versammlung informiert worden sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Eine Stimmenthaltung zählt nicht als abgegebene Stimme. Stehen zwei oder mehr Alternativen zur Abstimmung, so entscheidet die relative Mehrheit. Stehen bei einer Wahl mehr Kandidaten zur Wahl als gewählt werden sollen, so sind die gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten.
(4) Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder des Zweckes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
• die Wahl des Vorstandes,
• die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
• die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
• die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Haushaltsplanung;
• die Änderung oder Ergänzung der Satzung,
• die Auflösung des Vereins oder des Vorstandes,
Die Mitgliederversammlung kann einen oder zwei Kassenprüfer wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, oder die Benennung eines Steuerberaters vornehmen, der die Finanzprüfung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses durchführt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzendem, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstandsmitglieder für Marketing und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann um bis zu 2 weitere nicht vertretungsberechtigen Beisitzer erweitert werden.
Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine erneute Wahl nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach abgelaufener Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zu einer Neuwahl ein Ersatzmitglied bestimmen.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands können Ersatz ihrer Aufwendungen beanspruchen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie für ihre Geschäftsführungstätigkeit, eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand darf Mitarbeiter zur Verwirklichung der Vereinszwecke anstellen.
(3) Der Vorstand kann nach Bedarf die Geschäftsführung untereinander aufteilen oder Teile der Geschäftsführung auf einzelne seiner Mitglieder delegieren. Beschlüsse darüber müssen schriftlich niedergelegt werden.
(4) Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Im Innenverhältnis ohne Wirkung auf das Außenverhältnis wird bestimmt, dass Vertretungshandlungen jeweils von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gemeinsam vorgenommen werden sollen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, d. h. die Vorstandsmitglieder sieben Tage vorher von dem Termin der Vorstandssitzung Kenntnis hatten. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstandsvorsitzende 2 Stimmen.
Der Vorstand kann Beschlüsse auch fernmündlich, elektronisch oder schriftlich fassen, wenn alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder einem Beschlussvorschlag zustimmen.
(6) Der Vorstand kann sich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung geben.
(7) Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Kuratorium
(1) Der Vorstand beruft mindestens 4 Kuratoren aus den Sparten Musik, Literatur, Architektur und Bildende Künste (Malerei/ Fotographie/ Bildhauerei) jeweils für die Dauer von einem Jahr. Eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des Vereines sein.
Die Kuratoren sollen international renommierte Künstler und anerkannte Spezialisten ihres Fachs sein.
(2) Aufgabe des Kuratoriums ist es, dem Vorstand Vorschläge für die Vergabe von Stipendien, Preisen und die Durchführung von künstlerischen Wettbewerben und Veranstaltungen zu unterbreiten.
Insbesondere gibt das Kuratorium Empfehlungen über die Vergabe des „Gargonza Arts International Award“ ab.
Junge und vielversprechende internationale Künstler erhalten dadurch zu Beginn ihrer Karriere die Chance, in vom Vorstand für das jeweilige Jahr zu bestimmenden Zeitraum in der besonderen Umgebung von "Castello di Gargonza" interdisziplinär zu arbeiten. Die Stipendiaten werden von den Kuratoren nach deren außerordentlichen Begabungen und Fähigkeiten benannt oder bei einem von „Gargonza Arts“ oder "InterArtes" ausgeschriebenen Wettbewerb ausgewählt.
In jedem Jahr sollen möglichst zwei junge Künstler pro Disziplin gemäß Abs.1 mit einem Stipendium bedacht werden.
Das Stipendium "Gargonza Arts International Award" beinhaltet den Aufenthalt für einen Zeitraum von etwa drei Monaten auf Castello di Gargonza bei freier Unterkunft sowie einen Barbetrag zur freien Verfügung.
(3) Das Kuratorium fasst seine Empfehlungen in der Regel in einem schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren. Die Empfehlungen werden je in den genannten vier Sparten separat gefasst. Sie sollen schriftlich abgefasst und dem Vorstand unterbreitet werden.
(4) Das Kuratorium kann auch zu gemeinsamen Sitzungen einladen und dort gemeinsame Empfehlungen beschließen.
(5) Die Kuratoriumsmitglieder können einen Aufwendungsersatz beanspruchen. Die Mitgliederversammlung kann eine Vergütung für die Kuratoren beschließen.
§ 8 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert seine Arbeit durch Beiträge, Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitglieder zahlen Vereinsbeiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt über deren Höhe und Voraussetzungen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende des 1. Quartals des Kalenderjahres oder bei neuen Mitgliedern bis 1 Monat nach der Aufnahme zu entrichten bzw. wird per Lastschrift eingezogen.
§ 9 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
(1) Beschlüsse über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder über den Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes bedürfen einer Mehrheit von ¾ aller erschienen Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die GLS Treuhand e.V., Christstr. 9, 44789 Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur Kunst. Vor einer Entscheidung über die Verwendung des Vermögens ist das zuständige Finanzamt zu hören.
§ 10 Ermächtigung des Vorstands
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister und bis zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt alle zur Eintragung des Vereins und zur Erreichung der Gemeinnützigkeit notwendigen formalen Änderungen dieser Satzung in eigener Verantwortung vorzunehmen.
Änderungsregister:
16.01.2011 Gründung des Vereins in Köln
26.03.2012 Änderung § 6 zur Erweiterung des Vorstandes, beschlossen in der MV vom 26.03.12